10.738
28.596.321
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Schonzeiten und Mindestmaße
(1 In Gewässern, in denen die Winterschonzeit nicht gilt (siehe unten).
(2 in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn.
(3 in der Lahn vom 1. April bis 31. Mai, im Übrigen vom 15. März bis 15. Mai
(letzte Aktualisierung: 16.09.21)
Krebse und Muscheln
Außer den o.g. Fischen sind auch viele Krebse und Muscheln in Rheinland-Pfalz ganzjährig geschützt.
Frühjahrsschonzeit: 15.04. bis 31.05. (gemäß § 18 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985)
Die Frühjahrschonzeit gilt für viele, aber nicht für alle Gewässer (siehe §18 FischGDV RP). Während der Frühjahrsschonzeit ist das Fischen mit Hand- und Schleppangel zwar in den in den Landesfischereiordnung aufgezählten Gewässern erlaubt, aber die Verwendung von Blinker, Spinnern und anderen künstlichen Ködern (Ausnahme: Fliegen) verboten.
Winterschonzeit: 15.10. bis 15.03. (gemäß § 19 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985)
Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.
Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz
Die oben genannten Schonzeiten und Mindestmaße haben wir nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Da sich hier Änderungen ergeben können, empfehlen wir Euch zusätzlich einen Blick auf die Seite der Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz:
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