Fischlexikon: Schonzeiten und Mindestmaße in Rheinland-Pfalz


Schonzeiten und Mindestmaße

Fischart Schonzeit von: Schonzeit bis: Mindestmaß
Aal (Anguilla anguilla) keine keine 50 cm
Äsche (Thymallus thymallus) 15.02. 30.04. 30 cm
Aland (Leuciscus idus) ganzjährig ganzjährig -
Bachforelle (Salmo trutta fario) (1 15.10. 15.03. 25 cm
Bachschmerle (Barbatula barbatula) ganzjährig ganzjährig -
Barbe (Barbus barbus) 01.05. 15.06. 35 cm
Bitterling (Rhodeus amarus) ganzjährig ganzjährig -
Blaufelchen, Bodenseefelchen (Coregonus wartmanni) keine keine 25 cm
Elritze (Phoxinus phoxinus) ganzjährig ganzjährig -
Finte (Alosa fallax) ganzjährig ganzjährig -
Flunder (Platichthys flesus) ganzjährig ganzjährig -
Güster(Blicca bjoerkna) - - 15 cm
Hasel (Leuciscus leuciscus) - - 15 cm
Hecht (Esox lucius) 01.02. 31.05. 50 cm
Karausche (Carassius carassius) ganzjährig ganzjährig -
Karpfen (Cyprinus carpio) keine keine 35 cm
Koppe, Groppe (Cottus gobio) ganzjährig ganzjährig -
Lachs (Salmo salar) ganzjährig ganzjährig -
Maifisch (Alosa alosa) ganzjährig ganzjährig -
Meerforelle (Salmo trutta trutta) ganzjährig ganzjährig -
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) ganzjährig ganzjährig -
Nase (Chondrostoma nasus) (2 15.03. 30.04. 30 cm
Quappe, Rutte (Lota lota) ganzjährig ganzjährig -
Rotauge, Plötze (Rutilus rutilus) keine keine 15 cm
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) keine keine 15 cm
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig ganzjährig -
Schleie (Tinca tinca) keine keine 25 cm
Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus) ganzjährig ganzjährig -
Schneider (Alburnoides bipunctatus) ganzjährig ganzjährig -
Seeforelle (Salmo trutta lacustris) - - 60 cm
Steinbeißer (Cobitis taenia) ganzjährig ganzjährig -
Stör (Acipenser sturio) ganzjährig ganzjährig -
Zander (Sander lucioperca) (3 15.03. 15.05. 45 cm
Rundmäuler: Bachneunauge (Lampetra planeri) ganzjährig ganzjährig -
Rundmäuler: Flußneunauge (Lampetra fluviatilis) ganzjährig ganzjährig -
Rundmäuler: Meerneunauge (Petromyzon marinus) ganzjährig ganzjährig -

(1 In Gewässern, in denen die Winterschonzeit nicht gilt (siehe unten).

(2 in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn.

(3 in der Lahn vom 1. April bis 31. Mai, im Übrigen vom 15. März bis 15. Mai

(letzte Aktualisierung: 16.09.21)

Krebse und Muscheln

Außer den o.g. Fischen sind auch viele Krebse und Muscheln in Rheinland-Pfalz ganzjährig geschützt.

Frühjahrsschonzeit: 15.04. bis 31.05. (gemäß § 18 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985)

Die Frühjahrschonzeit gilt für viele, aber nicht für alle Gewässer (siehe §18 FischGDV RP). Während der Frühjahrsschonzeit ist das Fischen mit Hand- und Schleppangel zwar in den in den Landesfischereiordnung aufgezählten Gewässern erlaubt, aber die Verwendung von Blinker, Spinnern und anderen künstlichen Ködern (Ausnahme: Fliegen) verboten.

Winterschonzeit: 15.10. bis 15.03. (gemäß § 19 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985)

Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.

Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz

Die oben genannten Schonzeiten und Mindestmaße haben wir nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Da sich hier Änderungen ergeben können, empfehlen wir Euch zusätzlich einen Blick auf die Seite der Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz:


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